Bericht
 
  14. Österreichische
Umweltrechtstage
 
  zum Generalthema
  Wasserkraft - Im Widerstreit öffentlicher Interessen
   
  Das IUR veranstaltete heuer in Zusammenarbeit mit dem ÖWAV an der Universität Linz unter der wissenschaftlichen Leitung von Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner und o.Univ.-Prof. Dr. Bernhard Raschauer bereits zum 14. Mal die Österreichischen Umweltrechtstage.
Das brandaktuelle Generalthema lockte mehr als 200 TeilnehmerInnen an den Campus - ein schöner Erfolg für die Veranstalter und neuer Besucherrekord.
  Eröffnet wurde die Tagung mit Grußworten von ÖWAV-Präsident DI Roland Hohenauer und Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner sowie einem beeindruckenden Film zum 100-Jahr-Jubliäum des ÖWAV.
  Im ersten Vortragsblock erhielten die TeilnehmerInnen geballte aktuelle Informationen zu neuen Entwicklungen im Europarecht (Ass.-Prof. Dr. Verena Madner, WU Wien) sowie im öffentlichen Recht (Judikatur: Univ.-Prof. MMag. Dr. Eva Schulev-Steindl, LL.M., BOKU Wien, Gesetzgebung: Univ.-Ass. Mag.Dr. Daniel Ennöckl, LL.M., Universität Wien und RA Mag.Dr. Herwig Hauenschild, KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH Wien
 
Der Nachmittag des ersten Tages war dem Generalthema "Wasserkraft - Im Widerstreit öffentlicher Interessen" gewidmet. In seinem Hauptreferat stellte o.Univ.-Prof. Dr. Bernhard Raschauer in gewohnt prägnanter und pointierter Weise den Rechtsrahmen für Bau, Betrieb und Anpassung von Wasserkraft-werken dar. Für weiteren Diskussionsstoff sorgten die Statements von MR iR Dr. Franz Oberleitner und RA Dr. Christian Schmelz (Schönherr Rechtsanwälte GmbH) sowie die Kurzreferate von RA Mag. Michael Mendel (Onz, Onz, Krämmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH) und MMag. Ute Pöllinger (Stmk Umweltanwaltschaft).
 
Ein Besuch bei der Ausstellung Höhenrausch im Rahmen der Kulturhauptstadt Linz09
eröffnete den BesucherInnen viele neue Ein- und Ausblicke ...,
 
 
... bevor der Abendempfang (diesmal nicht an der Uni, sondern im Neuen Rathaus)
einerseits einen würdigen Rahmen für die
Verleihung des 5. Österreichischen Umwelt- und Technikrechtspreises
...
 
 
... und andererseits Gelegenheit für vertiefte Diskussionen zum Tagungsthema bot.
 

Im dritten Vortragsblock am Vormittag des zweiten Tages standen Haftung und Umweltbeschwerde am Beispiel des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes im Mittelpunkt.
Nachdem a.Univ.-Prof. Mag.Dr. Erika M. Wagner die BesucherInnen über "Haftung und Verwaltungsakzessorietät" aufgeklärt hatte, stellte Univ.-Prof. MMag. Dr. Eva Schulev-Steindl die "Umweltbeschwerde im Lichte der Aarhus-Konvention" näher dar. Schlieplich berichtete Thomas Alge (ÖKOBÜRO Koordinationsstelle Österr Umweltorganisationen) noch über "Die Umwelthaftungsrichtlinie und ihre Umsetzung aus der Sicht der NGOs in Österreich und der EU".

  Der vierte Vortragsblock am Nachmittag des zweiten Tages war schließlich dem zweiten Teil von "Aktuelles im Umweltrecht" gewidmet. Zunächst vermittelte Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner "Aktuelles zum Umweltprivatrecht", vor allem aus dem Bereich der Rechtsprechung, bevor Mag. Charlotte Vogl (Lebensministerium) "Neue Entwicklungen im Wasserrecht" und Mag. Evelyn Wolfslehner (Lebensministerium) "Verpackungsverordnung und sonstige neue Entwicklungen im Abfallrecht" aus Sicht der Legistik präsentierten.
 
In seinen Schlussworten resümierte Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner, es habe sich der Befund bestätigt und verstärkt, dass Bewil-ligungsverfahren sehr unter offenen Ab-wägungen zwischen zum Teil gegenläufigen Interessen leiden. Jedenfalls im nationalen Recht fehlten derzeit klare Vorgaben. Bisher sei strittig gewesen, ob das WRG nur auf öffentliche Interessen bezüglich des Wasser-haushalts Rücksicht nehme, oder - wie dies die überwiegende Meinung vertrete - ob durch den Verweis auf das öffentliche Interesse oder die übergeordneten öffentlichen Interessen doch auf die gesamte Rechtsordnung verwiesen werde.
 
Wichtig sei jedenfalls, dass die Juristen nicht irgendwelche öffentlichen Interessen erfänden, sondern dass diese in der Rechtsordung normiert seien. Eine Grenze müsse auf jeden Fall dort gezogen werden, wo die Nutzung der Wasserkraft schwerwiegende Umweltbelastungen nach sich ziehe. Hier dürfe kein Eingriff erfolgen. Obwohl eine abschließende Konkretisierung der öffentlichen Interessen nie möglich sei, sollten die Vorgaben sinnvoller Weise konkretisiert werden, es sei eine gewisse Rangordnung bzw ein gewisses Herausstreichen bestimmter öffentlicher Interessen (zB Klimaschutz) sinnvoll.