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- Zielgruppe
- Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht ist auf zwei unterschiedliche
Berufsbilder zugeschnitten: die Studierenden werden nach ihrer Wahl
entweder zu UnternehmensjuristInnen oder zu SteuerjurisitInnen ausgebildet.
- Inhalt
- Den Ausgangspunkt des Studiums bildet die Vermittlung der erforderlichen
rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Grundlage, vor allem in
den Bereichen der Betriebswirtschaftslehre, des Privatrechts und
des Öffentlichen Rechts einschließlich des Steuerrechts
und des Europarechts. Weiters erfolgt eine Einführung in die
Volkswirtschaftslehre, das Wirtschaftsrecht und Legal Gender Studies.
Zugleich gilt es, den angehenden WirtschaftsjuristInnen betriebs-
und volkswirtschaftliche Zusammenhänge hinreichend bewusst
zu machen.
- Tätigkeitsbereiche
- Vertiefung im steuerjuristischen Bereich:
SteuerberaterIn in der Finanzverwaltung oder einem Unternehmen
- Vertiefung im unternehmensjuristischen Bereich:
Berufsperspektiven in größeren Unternehmen (Rechtsabteilung,
Beschaffungsabteilung, Geschäftsführung ...)
- Abschluss
- Bachelor of Business Law (LL.B. oder LL.B. (JKU)) oder
- Bachelor of Tax Law (LL.B. oder LL.B. (JKU))
- Dauer
- Curriculum
- Weitere
Informationen
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Im Rahmen des Bachelorstudiums ist eine Bachelorarbeit zu verfassen.
Gemäß § 27 des Curriculums
für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht
- ist die Bachelorarbeit in der dafür vorgesehenen Lehrveranstaltung
im Vertiefungsbereich (Bachelor-PS) anzufertigen (Abs 1),
- ist die Anfertigung einer Bachelorarbeit im Vertiefungsbereich nur
in dem dafür vorgesehenen Proseminar möglich; diese Bachelorarbeit
ist in englischer Sprache abzufassen (Abs 2),
- setzt die positive Beurteilung der Bachelorarbeit die positive Absolvierung
der Lehrveranstaltung voraus, wobei diese jedoch getrennt von dieser
selbständig beurteilt wird (Abs 3),
- ist die Anfertigung einer Bachelorarbeit ist bei der Lehrveranstaltungsleiterin
oder beim
Lehrveranstaltungsleiter zu beantragen; je Lehrveranstaltung gemäß
Abs. 3 dürfen höchstens 20 solcher Anträge genehmigt
werden (Abs 4),
- kann die Studienkommission kann Richtlinien für den Umfang und
die formale Gestaltung
von Bachelorarbeiten erlassen (Abs 5).
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